Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung der Abordnung
Beschreibung
Unter Abordnung versteht man die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bzw. Arbeitgebers unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Regierungen sind für die Abordnung von staatlichen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ausgenommen Berufliche Oberschulen) zuständig. Für Abordnungen im Bereich Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulamtsbezirks ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Die vorübergehende ganze oder teilweise Abordnung an eine andere Dienststelle regelt sich nach Art. 47 und Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz bzw. wenn es sich um eine länderübergreifende Abordnung handelt nach § 14 Beamtenstatusgesetz bzw. wenn es sich um Tarifbeschäftigte handelt, nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Voraussetzungen
Abordnungen erfolgen, wenn ein dienstliches Bedürfnis bzw. dienstliche Gründe dafür bestehen.Verfahrensablauf
Die Abordnung ordnet die abgebende Stelle an. Abgebende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Stelle.Formulare
- Abordnung staatlicher Lehrkräfte an staatliche oder kommunale Schulen oder Justizvollzugsanstalten (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation / Personal)
- Abordnung staatlicher Lehrkräfte an staatliche oder kommunale Schulen oder Justizvollzugsanstalten (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Abordnung staatlicher Lehrkräfte an staatliche oder kommunale Schulen oder Justizvollzugsanstalten (Empfänger: Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen - Personal / Schulberatung / Schulentwicklung)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 40.2 - Grund- und Mittelschulen - Organisation / Personal)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 41 - Förderschulen)
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind (Empfänger: Sachgebiet 42.2 - Berufliche Schulen - Personal / Schulberatung / Schulentwicklung)
Rechtsgrundlagen
- Art. 47 und 49 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- § 14 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Rechtsbehelf
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage, bei Arbeitnehmern: Klage zum Arbeitsgericht
Weiterführende Links
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth

