Berufskrankheit; Anzeige bei Verdacht


Beschreibung

Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit bei einer oder einem Ihrer Beschäftigten der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unverzüglich zu melden.

Als Versicherte oder Versicherter können Sie auch selbst den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos melden.

Auch als Ärztin oder Arzt haben Sie die Pflicht, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Dies gilt für die ambulant ebenso wie für den stationär tätigen Ärztinnen und Ärzte.  Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft, ob es eine Erkrankung gibt und ob diese durch die Arbeit verursacht wurde.

Wenn die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Berufskrankheit anerkennt, bezahlt sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen Maßnahmen reichen.

Versicherte können eine Rente erhalten, wenn trotz der Maßnahmen eine körperliche Beeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent verbleibt.


Voraussetzungen

Die Erkrankung


Verfahrensablauf

Sie können den Verdacht einer Berufskrankheit online oder per Post melden.

Online-Dienst:

Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:

Nachricht per Post (für Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte):

Nachricht per Post (für Versicherte):


Fristen

Es gibt keine Frist.


Bearbeitungsdauer

Die Dauer hängt davon ab, welche Daten bereits vorliegen. In der Regel erfolgt eine ärztliche Begutachtung und das Arbeitsleben muss aufgeklärt werden, damit der Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit beurteilt werden kann. (1 bis 2 Wochen)

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an. 


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung