Biostoffe; Anzeige von Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen


Beschreibung

Der Arbeitgeber bedarf der Erlaubnis des zuständigen Gewerbeaufsichtsamts an der Regierung, bevor Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 erstmals aufgenommen werden.
Alles Wichtige dazu finden Sie unter "Biostoffe; Beantragung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"

Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.

Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:

  1. in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
    • gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind,
    • nicht gezielter Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind, sofern die Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen,
  2. jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
  3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Patientin oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme,
  4. das Einstellen einer nach § 15 Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:


Voraussetzungen

Ggf. ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen bzw. die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.

Fristen

Die Anzeige hat spätestens 30 Tage

Die Anzeige

hat unverzüglich zu erfolgen.


Bearbeitungsdauer

Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige vollständig und fristgerecht beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen durch das Amt angefordert werden bzw. kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 etc.) die Behebung der Mängel gefordert werden.


Erforderliche Unterlagen


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

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