Kraftfahrsachverständigenregister; Führung
Beschreibung
In dem Kraftfahrsachverständigenregister werden
- die den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr angehörenden amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, die Leiter der Technischen Prüfstellen und deren Stellvertreter sowie die Leiter und Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
- die von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Fahrzeuguntersuchungen sowie von Ein- und Anbauabnahmen an Fahrzeugen betrauten Personen (Prüfingenieure) sowie die technischen Leiter der Organisationen und deren Vertreter und
- Personen, die von den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen zwecks Feststellung ihrer Eignung zu einer Prüfung angemeldet worden sind und diese Prüfung nicht bestanden haben,
erfasst.
Gespeichert dürfen nur die in § 22 Abs. 3 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) genannten Daten werden.
Rechtsgrundlagen
- § 22 Gesetz über amtlich anerkannte Sachverständige und amtlich anerkannte Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (Kraftfahrsachverständigengesetz - KfSachvG)
- § 11 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Verwandte Themen
- Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr; Beantragung der Anerkennung
- Technische Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr; Aufsicht
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Niederbayern
Hausanschrift
Regierungsplatz 54084028 Landshut
Postanschrift
Postfach84023 Landshut

