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Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr; Beantragung einer Ausnahmeregelung für Bewerber


Beschreibung

Ausnahmen können gewährt werden von der Voraussetzung der praktischen Tätigkeit als Ingenieur und des Universitäts-, Hochschul-, Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschlusses (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) sowie von der Ableistung einer sechsmonatigen Ausbildung in einer Technischen Prüfstelle (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 KfSachvG).


Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich eines abweichenden Studiengangs ist eine positive ABIS-Bewertung mit dem Antrag vorzulegen (ABIS = Anwendung zur Bewertung von Ingenieur-Studienabschlüssen).

Für die Erteilung einer Ausnahme hinsichtlich der praktischen Tätigkeit bzw. der Verkürzung der sechsmonatigen Ausbildung sind dem Antrag eine ausführliche Begründung des Ausnahmegrunds, ein Arbeitszeugnis/Dienstzeugnis bzw. weitere geeignete Unterlagen beizulegen, um eine Verkürzung der Zeiten begründen zu können.

Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallprüfung.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung wird durch die Technische Prüfstelle bei der Regierung von Niederbayern gestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausbildungsnachweise
  • Arbeits-/Dienstzeugnis
  • Begründung des Ausnahmeantrags

Kosten

je Ausnahmegrund: 150,00 EUR

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Niederbayern

Hausanschrift

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Postanschrift

Postfach
84023 Landshut

Telefon

+49 871 808-01

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de