Begutachtungsstellen für Fahreignung; Beantragung der amtlichen Anerkennung


Beschreibung

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen hierfür die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (Fahreignung). Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung eines Bewerbers, wird dieser durch eine Begutachtungsstelle für Fahreignung überprüft. Eignungszweifel können vorliegen z. B. bei Schwerhörigkeit, Herzrhythmusstörungen aber auch Alkoholmissbrauch und Einnahme von Betäubungsmitteln.

Die Begutachtung der Fahreignung wird von Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt, die hierfür amtlich anerkannt sein müssen.


Voraussetzungen

  1. Schriftlicher Antrag
  2. Voraussetzungen der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  3. Voraussetzungen der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), zuletzt geändert durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkB. S. 217)

Verfahrensablauf

Der Antragsteller stellt den schriftlichen Antrag schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) und legt dabei entsprechende Nachweise vor.

Bearbeitungsdauer

6 - 8 Wochen

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Rahmengebühr: 128,00 bis 2 556,00 €


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.


Zuständige Stelle(n)