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Drittkräfte an staatlichen Schulen; Beantragung der Einstellung


Beschreibung

Bildung ist einer der maßgebenden Faktoren für eine gelingende Integration. Der Freistaat Bayern ermöglicht seit dem Jahr 2016 ergänzende Sprachförderangebote und andere schulische Integrationsprojekte. Mit den sogenannten "Mitteln für Drittkräfte" werden Personen eingestellt, die unterrichtsbegleitend insbesondere Sprachförderangebote sowie interkulturelle Projekte durchführen.


Voraussetzungen

Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können Schulen die Einstellung von sog. Drittkräften beantragen, wenn mindestens fünf, in Ausnahmefällen drei neu zugewanderte Kinder oder Jugendliche mit erhöhtem Sprachförderbedarf gefördert werden können.

Verfahrensablauf

Grundsätzlich beantragen die Schulen eine Maßnahme für Drittkräfte bei der zuständigen Schulaufsicht, die ggf. mit der zuständigen Regierung die inhaltliche Eignung und die grundlegende rechnerische Richtigkeit der Maßnahme überprüft. Bevor die Maßnahmen nach einer inhaltlichen Prüfung bewilligt werden, muss mit dem zuständigen Sachgebiet der jeweiligen Regierung geklärt sein, ob im Rahmen des zugewiesenen Budgets ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Anträge werden von der zuständigen Regierung abschließend bewilligt. Im Anschluss daran wird der Vertragsabschluss mit der Drittkraft vorbereitet.


Fristen

Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.

Erforderliche Unterlagen

  • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz

    (erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)

  • Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung

    (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)

  • Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern

    (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)

  • Sozialversicherungsausweis (Kopie)

    (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)

  • ggf. Schwerbehindertenausweis

    (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch)

  • ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

    (für nicht EU-Bürger erforderlich)

  • Honorarkraft: Rechnung (nach Beendigung der Dienstleistung)
  • für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

    (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Klage zum Arbeitsgericht


Weiterführende Links


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de