Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.
Fristen
- Protokolldaten von automatisierten Abrufen und automatisierten einfachen Melderegisterauskünften werden mindestens 12 Monate gespeichert und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld)
- Einfache Selbstauskunft
Sie können eine Selbstauskunft mit zu Ihnen gespeicherten Daten im Melderegister anfordern.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.Rechtsgrundlagen
- §§ 10, 11, 13, 14 und 40 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) EU 2016/679
Verwandte Themen
- Melderegisterauskunft; Beantragung einer einfachen oder erweiterten Auskunft aus dem Melderegister
- Datenschutz; Geltendmachung von Betroffenenrechten bei einer bayerischen Behörde
Zuständige Stelle(n)
Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld
Hausanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen
Postanschrift
Steinfeld 8696187 Stadelhofen