Studium der Humanmedizin; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen


Beschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (siehe § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)).

Der Umfang der Studienzeitanrechnung ergibt sich aus der Art und Anzahl der anerkennungsfähigen Scheine und den tatsächlich studierten Semestern.


Voraussetzungen

Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft werden.

In welchem Umfang Studienzeiten im vorklinischen Studienabschnitt angerechnet werden können, hängt neben den tatsächlich studierten Semestern u. a. davon ab, welche und wie viele der in Anlage 1 zur ÄAppO genannten Scheine nachgewiesen werden bzw. aus einem ausländischen oder verwandten Studium anerkannt wurden. Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit drei der nachfolgend aufgeführten großen Scheine oder je zwei große und zwei kleine Scheine regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden.

Voraussetzung für die Anrechnung eines Studienjahres ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit und von sechs großen oder je vier großen und vier kleinen Scheinen, die während dieser Zeit absolviert wurden.

Praktika und Kurse, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ÄAppO vorgeschrieben sind (= "große Scheine"): 

Praktika und Seminare, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 7 – 10, Abschnitt II und Abschnitt III ÄAppO vorgeschrieben sind; Leistungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO; vorklinisches Wahlfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO (= "kleine Scheine"):

Auf das im Geltungsbereich der ÄAppO vorgeschriebene klinische Medizinstudium sind Zeiten eines im Ausland betriebenen klinischen Medizinstudiums nur anrechenbar, soweit dieses gleichwertig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO). Dies setzt nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach der bis 30.09.2003 geltenden Fassung der ÄAppO - alte ÄAppO -) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) erzielte Studienleistungen voraus, die nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Leistungskontrolle (u. a. Benotung) den gemäß § 27 ÄAppO nachzuweisenden Fächern (§ 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), Querschnittsbereichen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) und Blockpraktika (§ 27 Abs. 4 ÄAppO) gleichwertig sind. 

Leistungsnachweise, welche vor dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erbracht worden sind, können nicht als klinische Leitungsnachweise anerkannt werden.
Studienleistungen aus der klinischen Ausbildung können erst nach Bestehen/Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anerkannt werden.

Für die Anrechnung eines klinischen Semesters auf die sechssemestrige Mindeststudienzeit nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist es erforderlich, dass von den in § 27 ÄApprO genannten Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika, die an der Universität geprüft werden, mindestens sieben der in § 27 ÄApprO genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika erbracht wurden.

7 Leistungsnachweise, Querschnittsbereiche oder Blockpraktika = 1 Semester

Leistungsnachweise:

  1. Allgemeinmedizin
  2. Anästhesiologie
  3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
  4. Augenheilkunde
  5. Chirurgie
  6. Dermatologie, Venerologie
  7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
  8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  9. Humangenetik
  10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
  11. Innere Medizin
  12. Kinderheilkunde
  13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
  14. Neurologie
  15. Orthopädie
  16. Pathologie
  17. Pharmakologie, Toxikologie
  18. Psychiatrie und Psychotherapie
  19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  20. Rechtsmedizin
  21. Urologie
  22. Wahlfach (gemäß Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO)

Querschnittsbereiche:

  1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik
  2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
  3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen
  4. Infektiologie, Immunologie
  5. Klinisch-pathologische Konferenz
  6. Klinische Umweltmedizin
  7. Medizin des Alterns und des alten Menschen
  8. Notfallmedizin
  9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
  10. Prävention, Gesundheitsförderung
  11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz
  12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren
  13. Palliativmedizin
  14. Schmerzmedizin

Blockpraktika:

  1. Innere Medizin
  2. Chirurgie
  3. Kinderheilkunde
  4. Frauenheilkunde
  5. Allgemeinmedizin

Verfahrensablauf

Das Anerkennung/Anrechnungsverfahren erfolgt auf Antrag.

Dieser ist beim Landesprüfungsamt des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich der ÄAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.

Die Gleichwertigkeit der Leistungsnachweise aus einem im Inland betriebenen verwandten Studium ist durch Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Medizinische Fakultät, wie folgt nachzuweisen:


Bearbeitungsdauer

2-4 Wochen

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten


Rechtsgrundlagen


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