Umweltinformationen; Daten über die Umwelt


Beschreibung

Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen (Behörden, Gemeinden und privatrechtl. Einrichtungen, die öffentl. Aufgaben wahrnehmen oder öffentl. Dienstleistungen erbringen, die i. Z. mit der Umwelt stehen) sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.

Der Begriff der Umweltinformation ist sehr umfassend zu verstehen. Darunter fallen alle Daten über:

Das Zugangsrecht zu Umweltinformationen beschränkt sich auf solche Informationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereit gehalten werden.
Stehen öffentliche oder private Belange einer Bekanntgabe bestimmter Informationen entgegen, ist der Informationsanspruch beschränkt bzw. ausgeschlossen, es sei denn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Der Schutz öffentlicher Belange erfordert dies beispielsweise,

Der Schutz privater Belange beschränkt die Bekanntgabe von Informationen, wenn es sich


Voraussetzungen

Um Informationen über die Umwelt zu erhalten, muss ein (mündlicher oder schriftlicher) Antrag bei der zuständigen Behörde/Einrichtung gestellt werden.
Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche Informationen genau gewünscht sind.

Zuständig sind die Behörden/Einrichtungen, bei denen die gewünschten Informationen vorhanden sind (d. h. keine Pflicht der Behörde, bestimmte Informationen über die Umwelt zu beschaffen).

Beispiele für zuständige Behörden: Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Regierungen, Fachbehörden, Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und die dabei der Kontrolle der öffentliche Verwaltung unterliegen (z. B. TÜV, Energieversorger) erteilen Auskünfte über Umweltdaten.

Grundsätzlich gilt: Die neuesten und vollständigen Informationen/Daten bekommt man am besten und schnellsten dort, wo die Daten anfallen (z. B. Trinkwasserbeschaffenheitsdaten beim Wasserwerk bzw. der Gemeinde). Möchte man überörtliche Informationen, so wendet man sich besser an Behörden, die für größere Gebiete zuständig sind (z. B. Landratsämter, Regierungen, Landesämter).

Kosten

Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) an, die sich in einem angemessenen Rahmen halten und gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden müssen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind gebührenfrei. Im Übrigen werden von den bayerischen staatlichen Behörden je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren von 10 bis 2500 Euro und gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Kopien, erhoben (nach Tarif-Nrn. 1.I.10/2 bzw. 1.III.0/1.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).
Die Kommunen erheben Kosten nach ihren jeweiligen Kostensatzungen.
Fragen Sie daher auch nach, was die Übermittlung der Informationen kostet.


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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