Straßenausbaupauschalen; Festsetzung


Beschreibung

Gemeinden erhalten zu Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Kommunalabgabengesetz (Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt-öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung) pauschale Zuweisungen in Form von Straßenausbaupauschalen. Die Mittel dürfen auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen verwendet werden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind.

Die Mittel für die Straßenausbaupauschalen werden nach dem Verhältnis der Sied­lungsflächen verteilt; die maßgebenden Siedlungsflächen werden dem Statistischen Bericht "Flächenerhebung nach Art der tatsächlichen Nutzung" des Bayerischen Landesamtes für Statistik entnommen, der jährlich fortgeschrieben wird.

Die Mindestpauschale beträgt 10.000 Euro.

Für die Festsetzung der Straßenausbaupauschalen ist das Landesamt für Statistik (Festsetzungsbehörde) zuständig.


Verfahrensablauf

Das Landesamt für Statistik setzt die Straßenausbaupauschalen fest. Die Mittel werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres ausbezahlt.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Statistik

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