Pharmazeutische Prüfungen; Beantragung der Zulassung


Beschreibung

Die Pharmazeutische Ausbildung umfasst drei Prüfungsabschnitte (Staatsexamen).

Der Erste Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung ist eine schriftliche Prüfung und erstreckt sich auf die Fächer

Die Prüfung findet an vier Tagen in der obigen Reihenfolge statt. Sie dauert an den ersten beiden Tagen je zweieinhalb Stunden und an den folgenden beiden Tagen je zwei Stunden.

Der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erstreckt sich auf die Fächer

Die Prüfung wird mündlich an fünf Prüfungstagen, die in der Regel unmittelbar hintereinanderliegen, mit Unterbrechungen bis zu höchstens acht Tagen, durchgeführt. Die Prüfungen werden vor einer vom Landesprüfungsamt bestellten Prüfungskommission an der Hochschule an der Sie Immatrikuliert sind, abgelegt.

Der Dritte Prüfungsabschnitt wird mündlich vor einer Prüfungskommission abgelegt, deren Mitglieder vom Landesprüfungsamt der Regierung von Oberbayern bestellt werden.

Die Prüfungstermine werden durch das Landesprüfungsamt in Absprache mit den Mitgliedern der Prüfungskommission festgelegt.

Die Prüfung dauert für einen Prüfling zwischen einer halben und einer Stunde und umfasst sowohl die Pharmazeutische Praxis als auch spezielle Rechtsgebiete für Apotheker. Der Prüfungsstoff ist in der Approbationsordnung festgelegt.

Wenn der Prüfling die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat, gilt der Dritte Prüfungsabschnitt als bestanden. Dem Prüfling wird noch am Prüfungstag mitgeteilt, ob er die Prüfung bestanden hat. Über den Verlauf der Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt. Mit dem Bestehen des Dritten Abschnitts wird durch das Landesprüfungsamt ein Zeugnis über den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung und die gesamte Pharmazeutische Prüfung ausgestellt.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt ist schriftlich in der vom Landesprüfungsamt vorgeschriebenen Form zu stellen.

Fristen

Anmelde- und Nachreichefristen sind den Bekanntmachungen zu entnehmen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Eine Rechtsbehelfsbelehrung geht dem Antragsteller bei Nichtzulassung bzw. Nichtbestehen mit dem Bescheid zu.


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Zuständige Stelle(n)

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