Gemeinde- und Landkreiswahlen; Anfechtung eines Wahlergebnisses


Beschreibung

Gegen das vom Wahlausschuss verkündete abschließende Ergebnis kann bis zu 14 Tage nach der Verkündung eine Wahlanfechtung eingereicht werden, wenn wahlrechtliche Vorschriften bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlen verletzt wurden (Art. 51 GLKrWG).


Voraussetzungen

Eine Wahlanfechtung kann von jeder im Wahlkreis wahlberechtigten Person und jeder in einem zugelassenen Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Person eingereicht werden.


Verfahrensablauf

Die Wahlanfechtung ist persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde einzureichen. Zuständige Rechtsaufsichtsbehörde ist bei den landkreisangehörigen Gemeinden das Landratsamt, bei den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen die Regierung.

Fristen

Die Wahlanfechtung kann frühestens nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses und muss spätestens 14 Tage nach Verkündung des abschließenden Wahlergebnisses eingereicht sein .

Kosten

Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 3 Nr. 12 Kostengesetz).

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Wahlanfechtung kann der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden (Art. 51 a GLKrWG).


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Zuständige Stelle(n)

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