Übersetzer/-in und Dolmetscher/-in; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Qualifikation


Beschreibung

Der Beruf „Übersetzer/in“ und „Dolmetscher/in“ ist in Bayern für den Bereich der allgemeinen Beeidigung und öffentlichen Bestellung reglementiert. Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Übersetzer- und Dolmetscherabschluss oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Tätigkeit von Übersetzern und Dolmetschern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland unter die Gewerbefreiheit fällt. Lediglich für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung vor Gericht als Übersetzer/in und Dolmetscher/in benötigen Sie die Anerkennung Ihrer außerbayerischen Qualifikation (oder die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher).


Voraussetzungen

Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch ein o. g. einschlägiges Übersetzer- und Dolmetscherstudium oder eine staatliche Übersetzer- und Dolmetscherprüfung sowie einen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Bayern nachweisen.

Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.

Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden. Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.


Verfahrensablauf

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Übersetzen und Dolmetschen durch.


Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Innerhalb eines Monats bestätigt das Staatsministerium den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.

Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40 EUR zuzüglich Postgebühren.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Hausanschrift

Salvatorstr. 2
80333 München

Postanschrift


80327 München

Telefon

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Fax

+49 89 2186-2800

E-Mail


Webseite

http://www.km.bayern.de