Zulassungspflichtiges Handwerk; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation


Beschreibung

Es gibt in Deutschland circa 200 Berufe im Handwerk. 53 dieser Berufe sind zulassungspflichtig:      

Diese sogenannten Meisterberufe sind reglementiert. Das bedeutet: Sie dürfen nur dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie eine bestimmte Berufsqualifikation in dem entsprechenden Handwerk nachweisen (Meistertitel). Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation von der Handwerkskammer anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Nach einer erfolgreichen Gleichwertigkeitsfeststellung können Sie in die Handwerksrolle eingetragen werden. Sie erhalten aber keinen Meistertitel. Für die Gleichwertigkeitsfeststellung im zulassungspflichtigen Handwerk sind die Handwerkskammern zuständig. Die Handwerkskammern beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.

Hinweis: Für Staatsangehörige der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz gibt es noch ein anderes Anerkennungsverfahren: die Erteilung der Ausnahmebewilligung (§ 9 HWO). Die Handwerkskammern beraten Sie hierzu.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Fristen

Fehlende Dokumente werden Ihnen von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Sie erfahren dabei auch, bis wann Sie diese nachreichen müssen.


Bearbeitungsdauer

Die Handwerkskammer bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die Handwerkskammer teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.

Bei Berufsqualifikationen aus der EU, dem EWR und der Schweiz darf das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Oberfranken)


Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für den Bescheid ist der Gebührenrahmen der jeweiligen Handwerkskammer maßgebend der in den einzelnen Gebührenordnungen und -verzeichnissen der Handwerkskammern festgelegt ist. So werden für den Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach § 50b HwO in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von  Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) i.d.R. Gebühren i.H.v. 100,00-600,00 EUR erhoben. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer für Oberfranken

Hausanschrift

Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth

Postanschrift

Kerschensteinerstr. 7
95448 Bayreuth

Telefon

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Fax

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E-Mail


Webseite

http://www.hwk-oberfranken.de