Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung; Anzeige des Betriebs von Anlagen


Beschreibung

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall, ist auf Anlagen anwendbar, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.

Der Betreiber muss u.a. sicherstellen, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen, bestimmte Dokumentations- und Anzeigepflichten eingehalten werden sowie eine Instandhaltung nach Herstellerangaben erfolgt. Die anwendenden Personen müssen zudem in die sachgerechte Handhabung eingewiesen sein und die notwendige Fachkunde oder die Teilnahme an Schulungen nachweisen können.

Der Betreiber muss folgende Anlagen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen: 


Voraussetzungen

Personen, die die Anlage anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.


Verfahrensablauf

In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. 

Die Anzeigen für Anlagen, die unter die NiSV fallen und die dafür erforderlichen Fachkundenachweise sind an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in dem jeweiligen Regierungsbezirk zu richten, in dem der Betreiber der Anlage seine Betriebsstätte hat.


Fristen

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. 


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

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