Gebärdensprachdolmetscher/Gebärdensprachdolmetscherin; Beantragung der Anerkennung einer außerbayerischen Berufsqualifikation
Beschreibung
Wenn Sie außerhalb von Bayern (in einem anderen Bundesland oder im Ausland) einen einschlägigen akademischen Gebärdensprachdolmetscherabschluss oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikation beantragen zum Zweck der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung vor Gericht.
Im Zuge des Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahrens überprüft die zuständige Stelle, ob wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der bayerischen Ausbildung zur staatliche geprüften Gebärdensprachdolmetscherin bzw. zum staatlich geprüften Gebärdensprachdolmetscher in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) bestehen.
Voraussetzungen
Um ein Anerkennungsverfahren eröffnen zu können, müssen Sie eine Berufsausbildung im Bereich Gebärdensprachdolmetscher durch ein einschlägiges Gebärdensprachdolmetscherstudium oder eine staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in Deutscher Gebärdenspräche (DGS) nachweisen.
Die erworbene Berufsqualifikation muss Deutsch als korrespondierende Sprache umfassen.
Der Antrag kann unabhängig von Staatsangehörigkeit und Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Auch Anträge aus dem Ausland sind möglich.
Verfahrensablauf
Das Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung (GIB) führt die Anerkennungsverfahren im Bereich Dolmetscher für Deutsche Gebärdenspräche durch.
Die Antragstellung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
Offizielle Dokumente (z. B. Urkunden, Zeugnisse) sind in amtlich beglaubigter Kopie per Post einzusenden.
Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach.
Bearbeitungsdauer
Innerhalb eines Monats bestätigt das GIB den Empfang des Antrages und fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wird das Verfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen.Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlagen:
- amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder ein ähnlicher Identitätsnachweis (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
- bei Namensänderung seit Erwerb des Diploms/Zeugnisses: Heiratsurkunde oder Ähnliches notwendig
- tabellarischer Lebenslauf (insbesondere in Bezug auf die Tätigkeiten im Bereich der Gebärdensprachdolmetscherin bzw. des Gebärdensprachdolmetschers )
- Diplom bzw. Zeugnis über das einschlägige Gebärdensprachdolmetscherstudium bzw. die staatliche Gebärdensprachdolmetscherprüfung in amtlich beglaubigter Kopie (von einem Amt für öffentliche Verwaltung, z. B. Kreisverwaltungsreferat, Rathaus)
- falls im Diplom/Zeugnis selbst nicht aufgeführt, ein offizieller Nachweis (z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches) über die abgelegten Abschlussprüfungen (im Bereich Gebärdensprachdolmetschen)
- offizielle Nachweise z. B. durch Prüfungs- und Studienordnung, Modulhandbücher oder Ähnliches
- eine Erklärung, dass die Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit dem Berufsabschluss als Gebärdensprachdolmetscher festgestellt werden soll
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie ggf. ein erteilter Bescheid eines anderen Landes
Formulare
Kosten
Die Gebühr für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt derzeit 40,00 EUR zuzüglich Postgebühren.
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Prüfungsordnung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher (GDPO)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Fassung vom 17.01.2014
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (Gerichtsverfassungsausführungsgesetz – AGGVG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714)
- Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BayBQFG)
- Verordnung über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen als staatlich geprüfter Übersetzer, Dolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscher (Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung Übersetzer und Dolmetscher – BQFVÜDolm)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Es wird empfohlen, die strittigen Fragen zunächst mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.
Weiterführende Links
- Staatliche Prüfung zum Gebärdensprachdolmetscher
Information des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
- Staatliche Prüfung für Gebärdensprachdolmetscher/-innen (GIB)
Verwandte Themen
- Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Institut zur Kommunikationsförderung für Menschen mit Hörbehinderung
Hausanschrift
Fürther Straße 22090429 Nürnberg
Postanschrift
Fürther Straße 22090429 Nürnberg

