Kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben; Beantragung eines Ausgleichs besonderer Belastungen aus dem Härtefonds


Beschreibung

Es werden Einzelmaßnahmen des Straßenbaus in Landkreisen oder Gemeinden gefördert, soweit damit eine besondere Belastung ausgeglichen wird oder Härten vermindert werden.

Aus Mitteln des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (Art. 13c Abs. 1 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) können folgende Vorhaben gefördert werden:

Bau ist gleichzusetzen mit Neubau. Ausbau bedeutet eine bauliche Veränderung bestehender Verkehrswege in Lage, Querschnitt oder Tragfähigkeit, die zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist. Hierzu gehören u.a. auch der Bau von Lichtsignalanlagen an Knotenpunkten und eine Erhöhung der Tragfähigkeit ("Substanzmehrung") bei Ingenieurbauwerken.

Sofern Bauvorhaben Erschließungsanlagen nach §§ 127 ff. des Baugesetzbuchs (BauGB) sind, können nur die Kosten gefördert werden, die nicht dem Erschließungsaufwand zuzurechnen sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden und rechtsfähige kommunale Zusammenschlüsse erhalten, soweit sie

Zuwendungsfähige Kosten

Auf Nr. 6 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) wird verwiesen.

Art und Höhe

Bezogen auf die zuwendungsfähigen Kosten wird eine Anteilfinanzierung  mit Höchstbetrag oder - sofern geeignet - eine Festbetragsförderung gewährt. Die Bemessung der Höhe der Förderung richtet sich nach Nr. 7 RZStra.


Voraussetzungen

Das Vorhaben muss

Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn


Verfahrensablauf

Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. Bei gemeinsamer Beantragung von BayFAG- und BayGVFG-Fördermitteln ist nur ein Antrag erforderlich.

Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten voraussichtlich alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. Die übrige Finanzierung muss gesichert sein.

Die Anträge werden unter Verwendung des Formblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO mit den erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen Regierung elektronisch eingereicht. 

Dem Antrag ist beizufügen

Die Regierung informiert die Antragsteller darüber, ob eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des geplanten Baubeginns grundsätzlich möglich ist. Diese Mitteilung ist die Grundlage für die Ausschreibung der Maßnahme.

Nach der Ausschreibung ist das Ausschreibungsergebnis der Regierung mitzuteilen.

Die geprüften Ausschreibungsergebnisse sind die Grundlage der Erstbescheide. Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen.

Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind mit Muster 1b zu Art. 44 BayHO bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen.


Fristen

Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.

Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG sind bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn vorausgehenden Jahres bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

Anträge auf Bewilligung einer weiteren Zuwendungsrate für Baumaßnahmen, für die bereits eine Gesamtzuwendung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG in Aussicht gestellt worden ist, sind bis zum 15. Januar des Förderjahres bei der zuständigen Regierung einzureichen.


Formulare


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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