Sonn- und Feiertage; Beantragung einer Genehmigung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern


Beschreibung

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):


Voraussetzungen

Sie können den Antrag auf Genehmigung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können. 

Eine Genehmigung für eine Feiertagsarbeit ist für das Bundesland erforderlich, in dem ein Feiertag gefeiert wird und in dem gearbeitet werden soll. Es gilt das Firmensitzprinzip.

Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, kann eine Genehmigung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG) erteilt werden, wenn


Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

Elektronische Einreichung


Fristen

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn dieser bis spätestens 12:00 Uhr des vorletzten, dem betreffenden Sonn- und Feiertag vorausgehenden Öffnungstages des Gewerbeaufsichtsamtes bzw. Bergamtes dort eingegangen ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Angaben durchschnittlich 2 Tage.

Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Gebühren betragen


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtlichen Klage


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Zuständige Stelle(n)

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