Private Förderschulen und private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung zum Ausgleich besonderer Härten


Beschreibung

Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Vorschüsse werden nicht geleistet.

Der schriftliche Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein.

In der Regel erhalten die Schulträger für jede in Frage kommende Schule im Vorfeld einen entsprechenden vorausgefüllten Antrag auf dem Postweg zugesandt.


Fristen

Ein schriftlicher Antrag ist bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung zu stellen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung, inklusive der Auszahlung der entsprechenden Leistungen, erfolgt in der Regel im Laufe des Jahres in dem der Antrag gestellt wurde.

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de