Private Förderschulen und private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung zum Ausgleich besonderer Härten
Beschreibung
Mit der Neuregelung der Finanzierung der privaten Förderschulen wurde u.a. in Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) eine neue Härteregelung geschaffen. Diese freiwillige Leistung kann nach Maßgabe des Staatshaushaltes dann gewährt werden, soweit
- die verbesserten staatlichen Leistungen die tatsächlichen und notwendigen Aufwendungen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinn des § 2 der Krankenhausschulordnung (KraSO), die schulpflichtig sind oder sich an weiterführenden Förderschulen bis einschließlich der Jahrgangsstufe 12 befinden, nicht decken und
- der Schulträger einen entsprechenden Antrag stellt.
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine private Förderschule oder private Schule für Kranke, die an der Förderung nach Art. 34a BaySchFG teilnimmt.
- Die betreffende Schule war am 1. August 2015 genehmigt, oder falls die staatliche Genehmigung erst später erfolgt ist, muss die Schule zumindest 2 Jahre ab Genehmigung ohne wesentliche Beanstandung bestanden haben
- Die Leistungen nach dem BaySchFG decken die tatsächlichen entstandenen und notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Verwaltung und der Organisation einer konkret benannten Schule (Trägerverwaltungskosten) für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder im Sinne des § 2 KraSO nicht.
- Schriftlicher Antrag des Schulträgers der bei der zuständigen Regierung für eine konkret bezeichnete Schule zu stellen ist.
Verfahrensablauf
Die Leistung aus der Härteregelung erfolgt bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember. Vorschüsse werden nicht geleistet.
Der schriftliche Antrag muss bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung eingegangen sein.
In der Regel erhalten die Schulträger für jede in Frage kommende Schule im Vorfeld einen entsprechenden vorausgefüllten Antrag auf dem Postweg zugesandt.
Fristen
Ein schriftlicher Antrag ist bis zum 31. Mai des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen Regierung zu stellen.Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung, inklusive der Auszahlung der entsprechenden Leistungen, erfolgt in der Regel im Laufe des Jahres in dem der Antrag gestellt wurde.Kosten
keineRechtsgrundlagen
- Art. 34a Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
- Durchführung der Härteregelung nach Art. 34a Abs. 2 BaySchFG
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 28. Mai 2019, Az. III.7-BH4700.0/8/2
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth