Fliegende Bauten; Anzeige der Aufstellung und der Gebrauchsabnahme


Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. Zu den fliegenden Bauten zählen z. B. Tribünen, Bühnen mit oder ohne Überdachungen, Reklametürme, Zelte aller Art, Tragluftbauten, Fahrgeschäfte (von der Schiffschaukel bis zum Riesenrad), Belustigungsgeschäfte, Ausspielungs- und Verkaufsgeschäfte, Bewirtungsanlagen usw. Baustelleneinrichtungen und Anlagen in Freizeitparks sind keine fliegende Bauten.

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn


Voraussetzungen

Genehmigungspflichtige fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist.

Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.


Verfahrensablauf

Genehmigungspflichtige fliegende Bauten müssen bei der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.


Fristen

Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Je nach Verfahren beträgt der Gebührenrahmen 40 bis 1.000 EUR.

Rechtsgrundlagen


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

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E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de