Kontrast

  • Link zur Seite versenden
  • Ansicht zum Drucken öffnen
 

Glücksspiel; Durchführung der Geldwäscheaufsicht


Beschreibung

Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen sind – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 a) bis c) des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) – Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.

Geldwäsche schädigt den Ruf eines Unternehmens und kann zudem einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Das Geldwäschegesetz verlangt daher u.a. von Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen die Einhaltung von organisatorischen und kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, damit sie nicht durch Kriminelle zur Geldwäsche missbraucht werden können.

Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Die Aufsichtsbehörden haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte, die Verpflichteten sind zur Auskunft verpflichtet.

Zuständige Behörde

Die Regierungen sind als Glücksspielaufsichtsbehörden auch für die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen zuständig. Zuständig ist die Regierung, in deren Bezirk die Veranstaltung oder Vermittlung stattfindet.

Für die Aufsicht über Veranstalter und Vermittler von länderübergreifenden Glücksspielangeboten, insbesondere im Internet, ist die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) zuständig. Die Aufsicht über die bayerischen Spielbanken führt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.    


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


Verwandte Themen


Zuständige Stelle(n)

Regierung von Oberfranken

Hausanschrift

Ludwigstr. 20
95444 Bayreuth

Postanschrift

Postfach 110165
95420 Bayreuth

Telefon

+49 921 604-0

Fax

+49 921 604-41258

E-Mail


Webseite

https://www.regierung.oberfranken.bayern.de