Begasung; Anzeige


Beschreibung

Wenn Sie eine Begasung nach § 2 Abs. 5a der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln durchführen wollen, ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eine Anzeige über die geplante Begasung zu übermitteln.

Keine Anzeigepflicht besteht bei Begasungen innerhalb ortsfester Sterilisationskammern und im medizinischen Bereich.


Voraussetzungen

Für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln ist eine Erlaubnis und eine ausreichende Zahl an Befähigungsscheininhabern erforderlich.

Die Begasungsanzeige ist vom Erlaubnisinhaber oder einem beauftragten Dritten (z. B. verantwortliche Person, Befähigungsscheininhaber) zu erstellen. Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:


Verfahrensablauf

Die Begasungsanzeige ist vor der Durchführung der Begasung möglichst online an das für den Ort der Begasung zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren").

Bei Nutzung des Online-Verfahrens erhalten Sie eine Eingangsbestätigung per E-Mail, in der auch die zuständige Behörde für die Anzeigenbearbeitung benannt ist. Sie können sich eine Kopie der Anzeige als PDF-Dokument herunterladen oder ausdrucken.

Nach Durchführung der Begasung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist auf Verlangen dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt vorzulegen.


Fristen

Die Anzeige ist dem für den Ort der Begasung zuständigen Gewerbeaufsichtsamt spätestens eine Woche vor Beginn der Begasung zu übermitteln.

In begründeten Fällen kann eine Begasungsanzeige auch mit verkürzter Frist abgegeben werden.  

Die Anzeigefrist verkürzt sich auf 24 Stunden bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen sowie bei infektionshygienischen Desinfektionen.


Erforderliche Unterlagen


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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