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Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatstraßen außerhalb einer Ortschaft


Beschreibung

Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen. Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Bundes- und Staatsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage. Bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen. Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).


Voraussetzungen

Sie möchten eine Bundes- und Staatsstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Staatlichen Bauämter zuständig.

Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.


Fristen

Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Kosten

Für Sondernutzungen an Staatsstraßen und an Bundesfernstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten werden keine Sondernutzungsgebühren erhoben. 


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Staatliches Bauamt Bamberg

Hausanschrift

Kasernstraße 4
96049 Bamberg

Postanschrift

Postfach 100263
96054 Bamberg

Telefon

+49 951 9530-0

Fax

+49 951 9530-2999

E-Mail


Webseite

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