Jugendhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens


Beschreibung

Wird die Leistung der Jugendhilfe ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

abgeschlossen worden sind.

Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, soweit eine Einigung der Parteien nicht zu Stande gekommen ist.

Folgende Angaben werden benötigt:


Voraussetzungen

Eine Partei hat schriftlich zu Verhandlungen über eine Vereinbarung nach § 78b Abs. 1 SGB VIII aufgefordert und innerhalb von sechs Wochen wurde keine Einigung erzielt.


Verfahrensablauf

Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle bei der Regierung von Niederbayern zu stellen.

Bei schriftlicher Antragsstellung ist der Antrag in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Über den Antrag entscheiden die Mitglieder der Schiedsstelle. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine gütliche Einigung zwischen den Vertragsparteien herbei zu führen. Gelingt dies nicht, erfolgt eine Entscheidung durch Beschluss. Bei Einverständnis der Parteien kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden.


Fristen

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens sechs Wochen nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.


Bearbeitungsdauer

Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich auf Antrag einer Partei über die strittig gebliebenen Punkte aus den zuvor schriftlich aufgeforderten Verhandlungen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Für das Verfahren der Schiedsstelle werden Gebühren in Höhe von 400,00 bis 7.700,00 EUR erhoben und die Auslagen nach Art. 10 des Kostengesetzes festgesetzt.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen eine der beiden Vertragsparteien zu richten. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem Vorverfahren bedarf es nicht.


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Niederbayern

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Postanschrift

Postfach
84023 Landshut

Telefon

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E-Mail


Webseite

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de