Berufsvorbereitungsjahr "Neustart"; Beantragung einer Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Plus


Beschreibung

Zweck

Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des Programms Bayern ESF+ 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.

Durch die BVJ „Neustart“-Klassen soll das Bildungs- und Ausbildungspotential dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen erschlossen werden, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden.

Gegenstand

Gefördert wird die Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen und Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gemäß Nr. 1.2 der Förderrichtlinie.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger des Schulaufwands öffentlicher oder staatlich anerkannter Berufsschulen, auch solcher zur sonderpädagogischen Förderung.

Zuwendungsfähige Kosten

Förderfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:

Art und Höhe

Es werden bis zu 84 000 Euro als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ (s. Online-Verfahren) bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen.

Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen.

Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. Sie sind unter folgenden Link erhältlich: BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (Aktion 9).

Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Artikel 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist. Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.

Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) trifft die grundsätzliche Festlegung einer Förderung und legt die Höhe der Fördersumme fest.


Fristen

Förderanträge sind grundsätzlich bis 4 Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.

Verwendungsnachweise sind bis 15. Februar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt.


Bearbeitungsdauer

Sie müssen mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu sechs Wochen rechnen.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

Regierung von Niederbayern

Hausanschrift

Regierungsplatz 540
84028 Landshut

Postanschrift

Postfach
84023 Landshut

Telefon

+49 871 808-01

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.niederbayern.bayern.de