Gehölzmaßnahmen; Beantragung einer naturschutzrechtlichen Befreiung


Beschreibung

In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume, die außerhalb gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Im Freistaat Bayern gelten Grünflächen, Parkanlagen, Friedhöfe, Sportplätze und sonstige Außenanlagen, Straßenbäume und Alleen sowie Bäume in der freien Landschaft nicht als gärtnerisch genutzte Grundflächen.

Dieses Verbot gilt nicht

Befreiungen von diesem Verbot sind gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG möglich und können bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Sie müssen die Befreiung bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde beantragen.


Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen


Kosten

Gebührenrahmen: 50 EUR bis 10.000 EUR (Nr. 8.III.0/12 Kostenverzeichnis zum Bayerischen Kostengesetz)

Soweit eine Befreiung für die Durchführung von Pflegemaßnahmen oder eine ordnungsgemäße land-, forst- oder fischereiwirtschaftliche Bodennutzung erforderlich ist: kostenfrei


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage


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Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

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