Gesundheitsschädlinge; Meldung eines Befalls


Beschreibung

Zahlreiche Tiere können Krankheitserreger übertragen und so die Gesundheit von Mensch und Tier beeinträchtigen oder gar gefährden. Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, wird die zuständige Behörde – in aller Regel das zuständige Gesundheitsamt – die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen anordnen.

Unter Gesundheitsschädlingen sind Tiere zu verstehen, durch die Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.


Voraussetzungen

Voraussetzung für das Anordnen von erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen sind:

  1. Feststellung von Gesundheitsschädlingen und 
  2. Feststellung, dass die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden.

Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen. Im Falle, dass Bürgerinnen und Bürger Gesundheitsschädlinge feststellen, wird empfohlen das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.


Verfahrensablauf

Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so wird das zuständige Gesundheitsamt die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Die angeordneten Maßnahmen sind duldungspflichtig.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen können Widerspruch und Klage als die Rechtsbehelfe und -mittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.


Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Bamberg

Hausanschrift

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Postanschrift


96045 Bamberg

Telefon

+49 951 85-0

Fax

+49 951 85-125

E-Mail


Webseite

http://www.landkreis-bamberg.de