Schutz der "Stillen Tage"

04. März 2026: Was an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag zu beachten ist
_ld-icon_ld-information

Mit Blick auf die bevorstehenden Osterfeiertage rücken auch die sogenannten „Stillen Tage“ näher. Das Landratsamt Bamberg weist daher darauf hin, dass der Gründonnerstag am 2. April sowie die Kartage Karfreitag und Karsamstag am 3. und 4. April als „Stille Tage“ im Sinne des Feiertagsgesetzes gelten.

 

Für diese Zeiträume gelten besondere Regelungen: Am Gründonnerstag sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen von 2:00 bis 24:00 Uhr nur zulässig, wenn der dem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. An Karfreitag und Karsamstag gilt dies ganztägig von 0:00 bis 24:00 Uhr. Tanzveranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, auch in Discotheken. Ebenso müssen alle für den jeweiligen Vorabend geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen zu den genannten Zeiten beendet sein.

 

Darüber hinaus ist an den „Stillen Tagen“ der Betrieb von Spielhallen nicht erlaubt, da diese als Unterhaltungsveranstaltungen dem ernsten Charakter dieser Tage widersprechen. Am Karfreitag sind zudem öffentliche Sportveranstaltungen sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb untersagt.

Pressemitteilung des Landratsamts Bamberg