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Fahrlehrerwesen; Überwachung


Beschreibung

Die Regierung der Oberpfalz überwacht für ganz Bayern folgende Personen, Betriebe, Träger, Seminare und Lehrgänge (Fahrschulüberwachung):

  • die Fahrlehrer,
  • die Fahrschulen und deren Zweigstellen
  • die Fahrlehrerausbildungsstätten
  • die Träger von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrer  
  • die Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik,
  • die Träger von Einführungslehrgängen für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen,
  • die Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer, Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik und Ausbildungsfahrlehrer.

Die Überwachung umfasst:

  • die Beurteilung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Fahrschulausbildung, der Seminare und Lehrgänge,
  • die Prüfung der Einhaltung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften (insb. die Einhaltung der Ausstattungsstandards und der Aufzeichnungspflichten)

Die Regierung der Oberpfalz überprüft daher alle zwei bzw. vier Jahre vor Ort insbesondere, ob

  • die Ausbildung, die Aufbauseminare, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare, die Einweisungsseminare, die Einweisungslehrgänge, die Einführungslehrgänge und die Fortbildungslehrgänge ordnungsgemäß durchgeführt werden,
  • die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
  • die sonstigen Pflichten auf Grund des Fahrlehrergesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

Die Regierung der Oberpfalz kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen (Sachverständige), die befugt sind

  • während der üblichen Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
  • dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
  • dem Unterricht, den Aufbauseminaren, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare, den Einweisungslehrgängen, den Einführungslehrgängen und den Fortbildungslehrgängen beizuwohnen,
  • in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, Ablichtungen zu fertigen und diese sicherzustellen und
  • von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Der zu Überwachende hat die o.g. Maßnahmen zu dulden, den Sachverständigen bei der Überprüfung zu unterstützen und auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen.


Verfahrensablauf

Die Überwachung gemäß § 51 Fahrlehrergesetz (Fahrschulüberwachung) wird in der Regel von Amts wegen durch die Regierung der Oberpfalz eingeleitet; der Sachverständige erhält hierfür einen Prüfauftrag, der auch Art und Umfang der Prüfung festlegt. Sodann führt der Sachverständige diese in eigener Verantwortung und in Absprache mit dem zu Überwachenden durch.

Das Ergebnis der Überwachung (formaler Bericht & pädagogische Checklisten) wird der zuständigen Erlaubnis- bzw. Anerkennungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde/Regierung) mitgeteilt.

Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Prüfungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden (§ 51 Abs. 5 FahrlG).


Erforderliche Unterlagen

  • Sämtliche fahrlehrerrechtliche Unterlagen sind bei der Überwachung vor Ort bereit zu halten.

Kosten

Gebühren: 30,70 bis 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand). Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.


Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)