Wohnförderkonto; Beantragung der Auflösung
Beschreibung
Wenn die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages beginnt, wird Ihr vorhandenes Wohnförderkonto jährlich und schrittweise bis zum 85. Lebensjahr nachgelagert besteuert.
Alternativ können Sie Ihr Wohnförderkonto einmalig besteuern lassen. In diesem Fall wird Ihr Wohnförderkonto nur zu 70 Prozent besteuert. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen.
Voraussetzungen
- Sie haben das Altersvorsorgekapital aus Ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag mit geförderten Beträgen für die Eigenheimrenten-Förderung (Wohn-Riester) eingesetzt.
- Für Sie besteht ein Wohnförderkonto.
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Die Auszahlungsphase Ihres Altersvorsorgevertrages hat bereits begonnen oder steht bevor.
Verfahrensablauf
Wenn eine Einmalbesteuerung Ihres Wohnförderkontos günstiger für Sie sein sollte, können Sie diese bei der Deutschen Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) formlos beantragen.
- Die ZfA prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihr Wohnförderkonto aufzulösen ist.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung Ihres Antrages.
- Falls die ZfA Ihren Antrag bewilligt, teilt Sie Ihnen die Höhe des Auflösungsbetrags mit und informiert Ihren Anbieter und das Finanzamt.
- Die Besteuerung erfolgt durch Ihr zuständiges Finanzamt.
Fristen
Sie können die Auflösung Ihres Wohnförderkontos nicht rückwirkend beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Formloser Antrag
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
- § 22 Nummer 5 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG)
- § 92a Absatz 2 Satz 6 Einkommenssteuergesetz (EstG)
- § 92b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Weiterführende Links
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Zuständige Stelle(n)
Deutsche Rentenversicherung Bund
Hausanschrift
Ruhrstraße 210709 Berlin
Postanschrift
10704 Berlin

