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Strahlenschutzbeauftragte; Mitteilung der Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung


Beschreibung

Wenn Sie als strahlenschutzverantwortliche Person eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz umgehend mitteilen.

In der Bestellung müssen Sie zudem die Aufgaben und Befugnisse der oder des Strahlenschutzbeauftragten sowie den innerbetrieblichen Entscheidungsbereich angeben.

Sie müssen der zuständigen Behörde auch mitteilen,

  • wenn die strahlenschutzbeauftragte Person ausscheidet oder Sie diese entpflichten und Sie eine andere Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen
  • wenn sich Aufgaben oder Befugnissen der oder des Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Voraussetzungen

  • Es gibt keine Bedenken der Behörde gegen die Zuverlässigkeit der Person, die Sie zur strahlenschutzbeauftragten Person bestellen und der Behörde mitteilen.
  • Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz liegt vor.
  • Bei Ärztinnen und Ärzten: Approbation

Fristen

Sie müssen die Mitteilung unverzüglich bei der zuständigen Behörde abgeben.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Nachweis der aktuellen Fachkunde im Strahlenschutz nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
    • gegebenenfalls Nachweis über Tätigkeiten im Rahmen weiterer Genehmigungen bei diesen oder weiteren Betreibenden mit Angabe der Betreiberin oder des Betreibers und in welchem Umfang
    • bei Ärztinnen und Ärzten: Nachweis der Approbation


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gebührenbescheid:

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht


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Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg

Postanschrift


86177 Augsburg

Telefon

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Fax

+49 821 9071-5556

E-Mail


Webseite

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