Zahnarzt/Zahnärztin; Beantragung einer Approbation bei Ausbildung in der EU/EWR/Schweiz
Beschreibung
Wer nach einem Studium der Zahnmedizin in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten möchte, benötigt hierfür eine spezielle Berufszulassung - die Approbation.
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Studiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Zahnarzt oder Zahnärztin in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich ausüben.
Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Berufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Zahnarztberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.
Voraussetzungen
Die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:
- In einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossene zahnmedizinische Ausbildung, die mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
- Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
- Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Antrag auf Approbation mit den erforderlichen Unterlagen bei der Regierung von Oberbayern einreichen.Fristen
Der Antrag auf Approbation ist an keine Frist gebunden.Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde/Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch der Eltern
(in beglaubigter Kopie)
- wenn der geführte Name von der in der Geburtsurkunde abweicht: Nachweis über eine Namensänderung (z. B. Heiratsurkunde)
(in beglaubigter Kopie)
- gültiger Identitätsnachweis (z. B. Reisepass)
(in beglaubigter Kopie)
- lückenloser und eigenhändig unterschriebener Lebenslauf
(tabellarische und chronologische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten einschlägigen Erwerbstätigkeiten unter Angabe der Zeiträume (Monat/Jahr) unter Beifügung der entsprechenden Nachweise)
- ärztliches Attest (im Original)
Dieses muss von einer/einem in Deutschland oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz niedergelassenen Allgemeinmedizinerin/Allgemeinmediziner oder internistisch tätigen Ärztin/Arzt ausgestellt und unterschrieben und mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Sollte der Praxis- oder Klinikstempel nicht in deutscher Sprache vorliegen, ist eine deutsche Übersetzung des Stempels erforderlich.
- Führungszeugnis der Belegart „O“
- Falls sich der Antragsteller/die Antragstellerin in der Vergangenheit bereits einmal länger als sechs Monate in Deutschland aufgehalten hat oder einen Wohnsitz in Deutschland hatte oder noch hat.
- In Deutschland ist dieses bei der Meldestelle des Wohnortes zu beantragen unter Angabe des Verwendungszwecks "Approbation als Zahnarzt/Zahnärztin". Das Führungszeugnis wird vom Bundesamt der Justiz direkt an die zuständige Behörde übermittelt.
- Nachweis der Straffreiheit
- Vorlage von Strafregisterauszügen aus allen Ländern außerhalb Deutschlands, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin sich länger als sechs Monate aufgehalten hat.
- Die Strafregisterauszüge dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
- Diese Auszüge sind jeweils in beglaubigter Kopie einzureichen.
- Nachweise Ihrer abgeschlossenen Ausbildung (in beglaubigter Kopie):
Ausbildungsnachweis wie z. B. Diplom oder ggf. weitere landesspezifische Nachweise gemäß Anhang 5 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung/"Certificate of good standing" (in beglaubigter Kopie)
Wird aus allen Ländern, in denen die Heilberufstätigkeit bereits ausgeübt wurde, benötigt.
- Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse
(Der Nachweis kann auf unterschiedliche Art erbracht werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter „Besondere Hinweise“.)
Formulare
Kosten
Für die Approbation ist eine Gebühr in Höhe von 250 bis 500 EUR bei einer Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz zu bezahlen. Für den Fachsprachtest fallen zusätzliche Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationenverwaltungsgerichtliche Klage
Weiterführende Links
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung (KuBB)
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA)
- Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
- Anerkennungsberatung für den Großraum München - Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen der Landeshauptstadt München
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Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberbayern
Hausanschrift
Maximilianstraße 3980538 München
Postanschrift
80534 München

