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Handelsregister; Einsicht


Beschreibung

Das Register und die zum Register eingereichten Schriftstücke können während der Dienststunden in der Geschäftsstelle des Registergerichts eingesehen werden. Da die Register inzwischen vollständig elektronisch geführt werden, erfolgt die Einsichtnahme regelmäßig über einen entsprechenden Computer-Arbeitsplatz oder durch Einsicht in einen aktuellen Ausdruck der Registerdaten. Die Registerdaten und die elektronisch eingereichten Unterlagen können bei jedem bayerischen Registergericht eingesehen werden. Die vor 2007 in Papierform eingereichten Unterlagen sind hingegen nur bei dem Registergericht einzusehen, bei dem das jeweilige Unternehmen eingetragen ist.

Daneben können die Register online kostenfrei über das Registerportal der Länder eingesehen werden (Links siehe "Online-Verfahren").

Über dieses Registerportal ist zudem eine bundesweite Recherche und Online-Einsicht in die Register der anderen Bundesländer möglich. Das früher parallel betriebene bayerische Registerportal (RegisWEB) wurde abgeschaltet. Über das Registerportal erfolgen auch bundesweit die Bekanntmachungen der Registergerichte.

 


    Kosten

    Die Einsicht in das Handelsregister ist kostenfrei.


    Rechtsgrundlagen


    Weiterführende Links

    • Deutsches Unternehmensregister

      Im Deutschen Unternehmensregister können Sie kostenlos und ohne Registrierung nach allen wichtigen veröffentlichungspflichtigen Daten über Unternehmen suchen und haben Zugriff auf das elektronische Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister.

    • Transparenzregister

      Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im Geldwäschegesetz (GWG) näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie z. B. nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Sitftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG). Ausnahmen von der Eintragungspflicht können nach § 20 Abs. 2 GwG bestehen, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.

    • Registerbekanntmachungen der Länder

      Sie können aktuelle Bekanntmachungen der Registergerichte über das Registerportal online abrufen


    Verwandte Themen


    Zuständige Stelle(n)

    Amtsgericht Bamberg

    Hausanschrift

    Synagogenplatz 1
    96047 Bamberg

    Postanschrift


    96045 Bamberg

    Telefon

    +49 951 833-0

    Fax

    +49 9621 9624-14008

    E-Mail


    Webseite

    http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/ba/