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Heime für Minderjährige; Beantragung einer Betriebserlaubnis


Beschreibung

Der Träger eines Heimes, einer Tagesstätte oder anderen Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf gem. § 45 SGB VIII für den Betrieb der Einrichtung einer Erlaubnis.

Zu den erlaubnispflichtigen Einrichtungen gehören insbesondere:

  • Heime der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
  • Tagesstätten der Erziehungshilfe sowie der Eingliederungshilfe,
  • Heime für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen,
  • Tagesstätten der Behindertenhilfe,
  • Schüler - und Jugendwohnheime, Internate, sofern sie nicht der Schulaufsicht unterliegen.

Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

  • eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
  • ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
  • eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

Die Betriebserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen werden und wird in der Regel erst nach Prüfung vor Ort erteilt. Das örtliche Jugendamt, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist, wird in die Prüfung mit einbezogen.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in dem Heim oder in der Tagesstätte der Kinder- und Jugendhilfe bzw. Eingliederungshilfe gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

  • die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind,
  • die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
  • zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.

Verfahrensablauf

Sie müsen die Betriebserlaubnis bei der örtliche zuständigen Regierung beantragen.


Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Kinder- und Jugendhilfe - Antrag auf Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII
  • Angaben über Heimleitung, Erziehungsleitung und gruppenübergreifende Dienste

    (siehe Formblatt "Anlage A" unter "Formulare")

  • Angaben zum Gruppenpersonal (pädagogische Fach- und Hilfskräfte)

    (siehe Formblatt "Anlage B" unter "Formulare")

  • Raumprogramm

    (siehe Formblatt "Anlage Raumprogramm" unter "Formulare")

  • Pädagogische Konzeption

    (mit Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung)

  • Einrichtungsbezogenes Schutz- und Beteiligungskonzept
  • Grundrisspläne mit Angaben
  • Auszug aus dem Vereins- oder Handelsregister
  • Ausbildungsnachweise der Leitung
  • Erweitertes Führungszeugnis der Einrichtungsleitung
  • Bescheid der Baugenehmigung für Neubau oder der Nutzungsänderung bei Bestandsgebäuden
  • Mietvertrag, Pachtvertrag oder Kaufvertrag, Überlassungsvertrag

Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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