Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot
Beschreibung
Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
- bauliche Anlagen zu errichten
- Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
- freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
- zu zelten
- Feuer zu machen
- Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
- zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
- markierte Wege zu verlassen
- Sachen im Gelände zu lagern
abgewichen werden soll.
Voraussetzungen
Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Rechtsgrundlagen
- § 67 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
- Art. 56 Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG)
- Verordnungen über die Naturschutzgebiete
Weiterführende Links
Verwandte Themen
- Feuer im Freien; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung
- Gehölzmaßnahmen; Beantragung einer naturschutzrechtlichen Befreiung
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberfranken
Hausanschrift
Ludwigstr. 2095444 Bayreuth
Postanschrift
Postfach 11016595420 Bayreuth

