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Interventionsstellen; Beantragung einer Zuwendung


Beschreibung

Zweck

Durch staatliche Zuwendungen soll eine angemessene Versorgung mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen unterstützt werden. Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte) abdecken.

Gegenstand

Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.

Zuwendungsfähige Kosten

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl sowie Sachausgaben.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Personalausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 52.810 € für eine Vollzeitstelle, maximal jedoch 80 % der tatsächlichen Personalausgaben und einem Sachausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 8.000 € jährlich pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft, maximal jedoch 80 % der zuwendungsfähigen Sachausgaben.


Voraussetzungen

Die Tätigkeit der Interventionsstelle muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:

  • Interventionsstellen bieten gewaltbetroffenen Frauen nach einem Polizeieinsatz wegen häuslicher Gewalt ein psychosoziales Beratungsangebot. Sie vermitteln gewaltbetroffene Frauen in Schutzunterkünfte oder an das ambulante Beratungsangebot der Fachberatungsstellen.
  • Die proaktive Beratung erfolgt ausschließlich nach einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt, sofern die gewaltbetroffene Frau der Weitergabe ihrer Kontaktdaten durch die Polizei an die Interventionsstelle zustimmt.
  • Die Kontaktaufnahme der Interventionsstelle mit der gewaltbetroffenen Frau muss durch in der Regel drei Telefonanrufe innerhalb von drei Werktagen nach dem Polizeieinsatz erfolgen.
  • Die Beratung ist zeitlich begrenzt. Nach der telefonischen Kontaktaufnahme erfolgen bis zu drei Folgeberatungen.
  • Die Interventionsstellen müssen mit den umliegenden Polizeiinspektionen ihres Einzugsbereichs Kooperationsvereinbarungen schließen.
  • Die Interventionsstellen müssen sich mit anderen Fachstellen (z. B. Ehe- und Familienberatungsstellen, Jugendhilfe sowie Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt) vernetzen.
  • Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation oder entsprechender einschlägiger Berufspraxis. 
  • Der Betrieb der Interventionsstelle muss wöchentlich für mindestens 10 Stunden pro Woche sichergestellt sein. 

Die Festlegung der förderfähigen Wochenstunden erfolgt nach folgender Maßgabe:

  • Wie viele Stunden gefördert werden, richtet sich nach dem regionalen Bedarf - vor allem nach der Anzahl der über die Polizei eingegangenen Meldungen.
  • Neu eingerichtete Interventionsstellen werden im ersten Bewilligungsjahr mit zehn Wochenstunden gefördert.
  • Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Eigenanteil aus eigenen Mitteln einbringen.
  • Eine Zuwendung erfolgt nur, wenn sich mindestens eine kommunale Gebietskörperschaft im Einzugsbereich der Interventionsstelle an ihren Gesamtausgaben mit mindestens zehn v.H. beteiligt.
  • Die Finanzierung der Interventionsstelle muss auf Dauer gesichert sein.

Verfahrensablauf

Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers der Interventionsstelle. Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung. Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.


Fristen

Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.


Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge: (bei Erstantrag oder Änderungen)
    • Nachweis über die Eigenschaft als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern: (bei Erstantrag oder Änderungen),
    • Projektbeschreibung oder Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit: (bei Erstantrag oder Änderungen),
    • Ausgaben- und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalausgaben
    • Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich.: Sollte die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften zum Zeitpunkt des Antrags noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens einer kommunalen Gebietskörperschaft im Einzugsbereich ausreichend, mit der sie die Absicht bekundet, sich mit mindestens zehn % an den Gesamtausgaben zu beteiligen.
    • Schriftliche Bestätigung des Trägers zur Kooperationsbereitschaft mit den jeweiligen Polizeiinspektionen: (bei Erstantrag)


Formulare


Kosten

Es fallen keine Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Möglich, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides.


Weiterführende Links


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Zuständige Stelle(n)

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