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Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister


Beschreibung

Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes beschränkt.


Verfahrensablauf

Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.


Fristen

  • Protokolldaten von automatisierten Abrufen und automatisierten einfachen Melderegisterauskünften werden mindestens 12 Monate gespeichert und spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
  • Wenn Sie aus dem Zuständigkeitsbereich einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf bestimmter Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

 


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld)

  • Einfache Selbstauskunft

    Sie können eine Selbstauskunft mit zu Ihnen gespeicherten Daten im Melderegister anfordern.


Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen


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Zuständige Stelle(n)

Verwaltungsgemeinschaft Steinfeld

Hausanschrift

Steinfeld 86
96187 Stadelhofen

Postanschrift

Steinfeld 86
96187 Stadelhofen

Telefon

+49 9207 981-113

Fax

+49 9207 981-23

E-Mail


Webseite

http://www.steinfeld-oberfranken.de