Studium der Humanmedizin; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Studienleistungen
Beschreibung
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Zeiten eines verwandten Studiums im In- und Ausland sowie eines im Ausland betriebenen Humanmedizinstudiums in der Bundesrepublik Deutschland angerechnet und die im Rahmen dieses Studiums abgelegten Prüfungen anerkannt, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist (siehe § 12 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)).
Der Umfang der Studienzeitanrechnung ergibt sich aus der Art und Anzahl der anerkennungsfähigen Scheine und den tatsächlich studierten Semestern.
Voraussetzungen
Die Anrechnung bzw. Anerkennung setzt die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen voraus. Dies muss in jedem Einzelfall anhand der Belege geprüft werden.
In welchem Umfang Studienzeiten im vorklinischen Studienabschnitt angerechnet werden können, hängt neben den tatsächlich studierten Semestern u. a. davon ab, welche und wie viele der in Anlage 1 zur ÄAppO genannten Scheine nachgewiesen werden bzw. aus einem ausländischen oder verwandten Studium anerkannt wurden. Ein Studienhalbjahr kann dann angerechnet werden, wenn der Nachweis einer mindestens halbjährigen Studienzeit erbracht ist und während dieser Zeit drei der nachfolgend aufgeführten großen Scheine oder je zwei große und zwei kleine Scheine regelmäßig und mit Erfolg absolviert wurden.
Voraussetzung für die Anrechnung eines Studienjahres ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Studienzeit und von sechs großen oder je vier großen und vier kleinen Scheinen, die während dieser Zeit absolviert wurden.
Praktika und Kurse, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 bis 6 ÄAppO vorgeschrieben sind (= "große Scheine"):
- Praktikum der Physik für Mediziner
- Praktikum der Chemie für Mediziner
- Praktikum der Biologie für Mediziner
- Praktikum der Physiologie
- Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
- Kursus der makroskopischen Anatomie
- Kursus der mikroskopischen Anatomie
- Kursus der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie
Praktika und Seminare, die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 7 – 10, Abschnitt II und Abschnitt III ÄAppO vorgeschrieben sind; Leistungsnachweis gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO; vorklinisches Wahlfach gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 Halbsatz 1 ÄAppO (= "kleine Scheine"):
- Seminar Physiologie
- Seminar Biochemie/Molekularbiologie
- Seminar Anatomie
- Seminar Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie
- Praktikum der medizinischen Terminologie
- Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
- Praktikum der Berufsfelderkundung
- Vorklinisches Wahlfach
Auf das im Geltungsbereich der ÄAppO vorgeschriebene klinische Medizinstudium sind Zeiten eines im Ausland betriebenen klinischen Medizinstudiums nur anrechenbar, soweit dieses gleichwertig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 ÄAppO). Dies setzt nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß neuer ÄAppO (bzw. analog nach bestandener Ärztlicher Vorprüfung nach der bis 30.09.2003 geltenden Fassung der ÄAppO - alte ÄAppO -) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 ÄAppO) erzielte Studienleistungen voraus, die nach Art und Umfang der Lehrveranstaltung sowie der Leistungskontrolle (u. a. Benotung) den gemäß § 27 ÄAppO nachzuweisenden Fächern (§ 27 Abs. 1 Satz 4 ÄAppO), Querschnittsbereichen (§ 27 Abs. 1 Satz 5 ÄAppO) und Blockpraktika (§ 27 Abs. 4 ÄAppO) gleichwertig sind.
Leistungsnachweise, welche vor dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung erbracht worden sind, können nicht als klinische Leitungsnachweise anerkannt werden.
Studienleistungen aus der klinischen Ausbildung können erst nach Bestehen/Anerkennung des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung anerkannt werden.
Für die Anrechnung eines klinischen Semesters auf die sechssemestrige Mindeststudienzeit nach dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist es erforderlich, dass von den in § 27 ÄApprO genannten Fächern, Querschnittsbereichen und Blockpraktika, die an der Universität geprüft werden, mindestens sieben der in § 27 ÄApprO genannten Fächer, Querschnittsbereiche und Blockpraktika erbracht wurden.
7 Leistungsnachweise, Querschnittsbereiche oder Blockpraktika = 1 Semester
Leistungsnachweise:
- Allgemeinmedizin
- Anästhesiologie
- Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
- Augenheilkunde
- Chirurgie
- Dermatologie, Venerologie
- Frauenheilkunde, Geburtshilfe
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
- Humangenetik
- Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
- Innere Medizin
- Kinderheilkunde
- Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
- Neurologie
- Orthopädie
- Pathologie
- Pharmakologie, Toxikologie
- Psychiatrie und Psychotherapie
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- Rechtsmedizin
- Urologie
- Wahlfach (gemäß Anlage 3 zu § 2 Abs. 8 Satz 2 ÄApprO)
Querschnittsbereiche:
- Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik
- Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
- Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen
- Infektiologie, Immunologie
- Klinisch-pathologische Konferenz
- Klinische Umweltmedizin
- Medizin des Alterns und des alten Menschen
- Notfallmedizin
- Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
- Prävention, Gesundheitsförderung
- Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz
- Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren
- Palliativmedizin
- Schmerzmedizin
Blockpraktika:
- Innere Medizin
- Chirurgie
- Kinderheilkunde
- Frauenheilkunde
- Allgemeinmedizin
Verfahrensablauf
Das Anerkennung/Anrechnungsverfahren erfolgt auf Antrag.
Dieser ist beim Landesprüfungsamt des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Hochschule im Geltungsbereich der ÄAppO noch nicht erlangt haben, ist das Landesprüfungsamt des Landes zuständig, in dem der Antragsteller/die Antragstellerin geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist das Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen zuständig.
Die Gleichwertigkeit der Leistungsnachweise aus einem im Inland betriebenen verwandten Studium ist durch Vorlage einer Äquivalenzbescheinigung, ausgestellt durch die zuständige Medizinische Fakultät, wie folgt nachzuweisen:
- Sofern der Antragsteller/die Antragstellerin bereits für das Medizinstudium an einer bayerischen Universität eingeschrieben oder zugelassen ist durch Bescheinigungen der Praktikums- bzw. Kurs-leiter/innen dieser Universität.
- Sofern der Antragsteller/die Antragstellerin noch nicht für das Medizinstudium an einer bayerischen Universität eingeschrieben oder zugelassen ist, gilt Folgendes:
- Wenn die Studienleistungen an einer Universität erbracht wurden, an der sich ein Fachbereich Medizin befindet, durch Bescheinigungen der Leiter/innen der dortigen Medizinerlehrveranstaltungen.
- Wenn die Studienleistungen an einer Universität ohne Fachbereich Medizin erbracht wurden, durch Bescheinigungen der Praktikums- bzw. Kursleiter/innen der Universität, an der beabsichtigt ist, das Medizinstudium aufzunehmen.
Bearbeitungsdauer
2-4 WochenErforderliche Unterlagen
- Die Anerkennung von Studienleistungen erfolgt ausschließlich über das Online-Verfahren.
Eine Bearbeitung von Papieranträgen, sowie per E-Mail eingereichten Anträgen ist nicht möglich.
Eine Liste mit den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antrag.
Bitte beachten Sie, dass wir stichprobenartig in einzelnen Fällen die Vorlage von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien auf dem Postweg anfordern. Stellen Sie daher sicher, dass Sie bei der Antragstellung Originaldokumente hochladen, die handschriftlich unterschrieben wurden. Digital signierte Zeugnisse können nicht akzeptiert werden.
Formulare
- Certificate about practical nursing according to Annex 5 (§ 6 sub-section 4 sentence 2 Licensing Ordinance)
- Zeugnis über den Krankenpflegedienst gemäß Anlage 5 (zu § 6 Abs. 4 Satz 2 ÄappO)
Kosten
- Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen: 60 EUR pro Anrechnungsbescheid
- Anerkennung von Studienleistungen (ohne Semester und Prüfungen): 30 EUR pro Anerkennungsbescheid
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
- Informationen über den Krankenpflegedienst
- Prüfungsamt der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
- Studium an der Ludwig-Maximilian-Universität München
- Prüfungen und Prüfungsergebnisse an der Technischen Universität München
- Prüfungsamt der Julius-Maximilians-Universität Würzburg
- Prüfungsamt der Universität Regensburg
- Krankenpflegedienst - Infoblatt
- Möglichkeit der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (ÄAppO) - Merkblatt
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Oberbayern
Hausanschrift
Maximilianstraße 3980538 München
Postanschrift
80534 München

