Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Beschreibung
Es kommt vor, dass Mehrstaater ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen oder möchten, z. B. weil sie in die Armee oder den öffentlichen Dienst eines anderen Staates (dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen) eintreten oder dort ein politisches Amt übernehmen wollen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.
Zum Nachweis des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird eine Verzichtsurkunde ausgestellt.
Voraussetzungen
- nachgewiesener Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit
- kein Vorliegen von Versagungsgründen
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Verzicht ist schriftlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.
Der Antrag kann bei vielen Behörden bereits online oder alternativ in Papierform gestellt werden.
Die Verzichtsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.Erforderliche Unterlagen
- Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde oder Online-Verfahren
- Nachweis zum Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit (im Regelfall Nationalpass)
- Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern
Bei minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen
Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist ein Verzicht nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.
Kosten
Das Verfahren zum Verzicht ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlagen
- § 26 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Verordnung über die Zuständigkeit der Staatsangehörigkeitsbehörden
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV)
- § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenGegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
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Zuständige Stelle(n)
Landratsamt Bamberg
Hausanschrift
Ludwigstr. 2396052 Bamberg
Postanschrift
96045 Bamberg

