Die „Stillen Tage“ stehen vor der Tür
Demnach sind an diesen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt bleibt. Nach dem geänderten Feiertagsgesetz müssen nun alle in einem anderen Sinn für den jeweiligen Vorabend (v. a. Samstage) geplanten öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen erst um spätestens 2:00 Uhr enden. An den Stillen Tagen ist zudem der Betrieb von Spielhallen und Spielautomaten nicht zulässig, da es sich hierbei um Unterhaltungsveranstaltungen handelt, die dem ernsten Charakter dieser Tage zweifellos widersprechen.
Gleiches gilt für den Heiligen Abend, an diesem Tag allerdings nur in der Zeit von 14:00 bis 24:00 Uhr.
Wer diese Regelungen nicht beachtet, kann mit Bußgeld belegt werden.